Urteil:
Juni 2014 OLG München

Auffahrender kann gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis bei plötzlichem Stillstand des Vorausfahrenden erschüttern.

Bei einem typischen Auffahrunfall haftet der Auffahrende grundsätzlich allein und in voller Höhe. Im Allgemeinen spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen denjenigen, der auf ein vor ihm (vorwärts) fahrendes oder stehendes Fahrzeug fährt, weil der Auffahrende in diesen Fällen entweder zu schnell, mit unzureichendem Sicherheitsabstand oder unaufmerksam gefahren ist.

Zurück