Urteil:
Juni 2014 OLG Naumburg

Einsatzfahrzeuge dürfen sich dem für den Gegenverkehr durch Ampelschaltung mit „grün“ freigegebenen Kreuzungsbereich nur mit reduzierter Geschwindigkeit nähern.

Fahrer eines Einsatzfahrzeuges müssen sich vor dem Einfahren in den für den Gegenverkehr durch Ampelschaltung mit „grün“ freigegebenen Kreuzungsbereich vergewissern, dass das Sondersignal von den übrigen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen worden ist.

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